Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 haben sich für die Mitgliedschöre der Kreis-Chorverbände, die dem CVNB angehören, die Regelungen bezüglich der GEMA-Meldungen geändert. Der CVNB teilt hierzu Folgendes mit:
GEMA, Merkblatt ab 2018
Formular: GEMA-Meldeformular ab 01.01.2018
G E M A ab 2018
Der Chorverband Niedersachsen-Bremen (CVNB) hat einen eigenen Vertrag mit der GEMA. Folge: Alle anderen Informationsquellen haben für unsere Mitgliedschöre keine Bedeutung!
Vorteile:
- Rabatte auf die GEMA-Tarife
- Günstigeres Abrechnungsverfahren
- Beratung in allen Belangen rund um GEMA.
Veranstalter: GEMA-Meldung macht nur der Veranstalter mit GEMA-Meldeformular, Liedmeldung / Programm. Veranstalter ist derjenige, der die organisatorische und die wirtschaftliche Macht über die Maßnahme ausübt und für sie verantwortlich ist.
Veranstaltung: Vom Vorstand / Verein geplant, öffentlich (plakatiert, Zeitung, Handzettel usw.), allgemein zugänglich. Eintrittsgeld ja/nein ist hier von nachrangiger Bedeutung.
Vergütungssätze: 20 % Gesamtvertragsnachlass (Rabatt) bei Einhaltung der Vertragshilfe. Zusätzlich 15 % Kulturrabatt (= Maximalstufe) bei reinen Chorkonzerten (Tarif UK, also ohne geselligen Teil), plus 7 % MWSt. Siehe https://www.gema.de/ad-tarife
Rabatt: Die Einsparungen sind für die Mitgliedschöre des CVNB erheblich. Schon ab zwei Konzerten sind die Einsparungen in der Regel höher als der Jahresbeitrag an den Chorverband. Die Mitgliedschaft rechnet sich / lohnt sich!
CVNB leistet Vertragshilfe: Aufklärungsarbeit CVNB > Kreischorverbände > Sängerkreise > Chöre. Der CVNB gibt eine aktuelle Liste der Mitgliedschöre mit Ansprechpartnern an die GEMA (setzt voraus, dass die Chöre ihre Bestandsmeldung rechtzeitig, richtig und vollständig machen.)
Voraussetzung allgemein (trifft auf alle unsere Gesangvereine und Chöre zu): Der Veranstalter ist ein Idealverein. Das bedeutet, Satzungszweck = Pflege von Kunst und Kultur. Der Vereinszweck ist nicht wirtschaftlich orientiert (= ohne Gewinnerzielungsabsicht) oder es handelt sich bereits um einen vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Verein (aktueller Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid liegt vor; Verein = Körperschaft des privaten Rechts.)
Lizenzvertrag GEMA – Chorverband Niedersachsen-Bremen (CVNB)
Meldungen: Es sind alle Veranstaltungen (siehe oben) zu melden.
Bis 31.12.2017 musste die GEMA-Meldung vorab gemacht werden, was bei Liedänderungen und Life-Musik zu Nachmeldungen führte. Meldung des veranstaltenden KCV / Chores, auch gesellige Teile, sind ab 01.01.2018 unmittelbar = ohne schuldhafte Verzögerung, nach dem Konzert nur an den CVNB zu melden (2-fach). Die Meldung erfolgt auf dem ab 01.01.2018 gültigen GEMA-Meldeformular, online auf www.cvnb.de/Leistungen/GEMA. Von dort kann das Formular über den Button „Datei speichern unter“ auf den eigenen Rechner übernommen und ausgefüllt werden. Dies ist auch online über den ACROBAT-Reader möglich. Gegebenenfalls auch das Formularblatt-2 für nicht-chorischen Teil ausfüllen. Formularblatt-3 = Titelliste der Lieder ausfüllen und beifügen, falls kein Programm beigefügt wird, aus dem die notwendigen Angaben (Titel, Musik, Texter/Bearbeiter / Verlag, Häufigkeit der Aufführung) hervorgeht.
Gemeinfreie Stücke (70 Jahre nach Tod des Komponisten) führen zu keiner Berechnung. Geschützte Werke werden über die Meldung des Veranstalters und die Gebühr, die der Chorverband aus den Beiträgen der Vereine anteilig an die GEMA zahlt, lizensiert.
Mitführung der vormaligen DCV-Mitgliedsnummer auf dem Meldeformular (damit die GEMA ihre Auswertungsprogramme nicht ändern muss und den Verein dem richtigen Landesverband zuordnen kann). Die Meldung ist gegenüber der GEMA nur gültig, wenn sie vom CVNB mit einem Bestätigungsvermerk der Mitgliedschaft des Vereins im CVNB an die GEMA gesendet wird. Grund: Formulare aus dem Internet können sich auch Unberechtigte (anderer Verband, Nichtmitglieder) herunterladen.
Rechnungsstellung: GEMA berechnet musikalischen Teil an den CVNB, geselligen (nicht-chorischen) Teil direkt an den Veranstalter (dieser muss den Teil selbst bezahlen).
Verspätete Meldung : volle Tarifberechnung, keine 20 % Rabatt, Mehrkosten berechnet GEMA direkt an den Veranstalter.
Keine Meldung: GEMA-Clipping-Verfahren (elektronische Auswertung Zeitungen, Internet) GEMA berechnet doppelte Normalvergütung plus 10 % plus evtl. Schadenersatz plus MWSt.
TARIFE = Vergütungssätze Unterhaltungsmusik (U-Musik) und Ernste Musik (E-Musik)
Zu allen Tarifen, siehe http://www.gema.de/ad-tarife , finden Sie Formulare, Fragebogen für Ein- oder mehrtägige Veranstaltungen unter https://www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/
Höhe des Eintrittsgeldes: bis 10 € Eintritt normale Tarifgebühr, über 10 € Eintritt höhere Tarifsätze. Bei Veranstaltung mit geselligem Teil Angabe wieviel Eintrittsgeld anteilig für den musikalischen Teil, wieviel für den geselligen Teil.
Nichtchorische (gesellige) Veranstaltungen: Diese werden je nach Veranstaltungsart nach dem dafür vorgesehenen GEMA-Vergütungssatz lizensiert und direkt dem Veranstalter berechnet.
Tarif UK = rein chorische Darbietungen ohne weiteres Rahmenprogramm. Hierauf gewährt die GEMA 20 % Gesamtvertragsnachlass und 15 % Kulturrabatt plus 7 % MWSt.
z.B. : reine Chorkonzerte, Wohltätigkeitssingen, Gutachtersingen, etc., Konzerte, die religiösen, kulturellen oder sozialen Belangen dienen und die nachweislich keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen. Die Musik erklingt vorrangig für die zu diesem Zweck versammelte Hörerschaft und steht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit.
Nicht unter den Tarif UK fallen demnach z.B. Silvesterbälle, Tanzveranstaltungen, musikalische Frühschoppen, Stadtfeste, Straßenfeste, Theater oder Veranstaltungen, bei denen neben der Musik Essen und Trinken oder allgemeine Geselligkeit wesentlicher Bestandteil sind.
Nicht alle Chorveranstaltungen werden pauschal nach dem günstigsten GEMA-Tarif U-K abgerechnet. Vielmehr erfolgt eine Prüfung nach dem Charakter der Veranstaltung um den richtigen GEMA-Tarif zu finden. Alle anderen Tarife erhalten 20 % Gesamtvertragsnachlass, aber keinen zusätzlichen Kulturrabatt.
Alle nachfolgenden Tarife sind teurer und erfordern – bei fortgesetzt gestiegener Anwendung – höhere GEMA-Gebühren mit Auswirkung letztendlich auf den Beitrag!
Deshalb ist es wichtig, die Konzertart genau zu beschreiben, Beispiel Chorkonzert = Tarif UK, Bunter Nachmittag = Tarif U-V usw.
Die GEMA berechnet bei diesen Veranstaltungen den musikalischen Teil an den CVNB, den / die andere/n Teil/e direkt an den Veranstalter:
Tarif UV: Sonstige, gesellige Veranstaltungen mit Livemusik, wie Weihnachtsfeiern, Weinfeste, Bunte Abende, Tanzveranstaltungen bzw. -auftritte etc., aber auch Pausenmusik bei Theateraufführungen. Dem Tarif UV unterliegen Veranstaltungen mit geldwerten Vorteilen (Sponsoring, Werbeeinnahmen, Sachzuwendungen. Diese ergeben sich z.B. aus dem beigefügten Programm).
Beispiele: Festumzug, Zelt-Festveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Bunter Nachmittag / Abend, Karneval, Kirmes, Kirchweih, Vereinsfest, da nach GEMA-Vermutung bei der Durchführung der Veranstaltung nicht das chorische Singen im Mittelpunkt steht.
Tarif UST: Veranstaltung im Freien oder auf öffentlichen Straßen / Plätzen, Fußgängerzonen usw. vor allem, wenn mehrere Programmpunkte (auch gleichzeitig stattfindend) gegeben sind und ein wechselndes Publikum die Musik wahrnimmt.
Tarif UST ohne Eintrittsgeld bzw. ohne Kostenbeitrag: Trennung nach Größe bis 500 qm bzw. höhere Gebühr bei über 500 qm. Beispiele: Bürger-, Straßen-, Dorf-, Stadtfeste, Weihnachtsmarkt usw.
Tarif UST: mit Eintrittsgeld bzw. mit Kostenbeitrag: Es wird die tatsächliche qm-Fläche zugrunde gelegt, alternativ 1 qm = 1,5 Personen. Die Tarife sind höher als bei Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld.
Tarif BM: Nutzung von Musikeinlagen in Bühnenwerken und Bühnenmusik, Theateraufführungen mit Musik. Musik in Theateraufführungen (nicht die Pausenmusik)
Tarif E/RV/L: Ernste Musik. Aufführung reiner klassischer, ernster Musik (Oratorien, Messen u.a.).
1 geschütztes Werk wird aufgeführt, Gebühr = 5 % vom Bruttokartenumsatz, 2 = 7,5 %, mehr geschützte Werke = 10 % vom Bruttokartenumsatz. Bei Aufführungen mit ausschließlich ungeschützten Originalwerken oder ungeschützten Bearbeitungen erfolgt keine Rechnungsstellung seitens der GEMA. Sängerinnen, Sänger, instrumentale Musiker, Dirigent/in zählen als ausübende Künstler, daher i.d.R. keine 9-Personen-Grenze.
GEMA-Gebühr je nach Staffelung nach Besucher und / oder nach Eintrittsgeld
Besucher: bis zu 100/300/600/900/1.200/2.000
Eintrittsgeld: ohne / bis 3 € / 6 € / 10 € / 15 € / 20 € / 31 € 41 € / 51 € / über 51 € (die höheren Eintrittspreise ergeben z.B. bei Chorkonzerten mit Orchester, Instrumentalisten, Solisten usw.)
Begründung für die Trennung der Berechnung durch die GEMA an den CVNB bzw. an den Veranstalter:
Veranstaltungen, die nicht unter den Tarif U-K fallen (also U-V, U-ST, BM, RV/L), haben ganz oder anteilig geselligen Charakter und nicht mit ausschließlich der chorischen Arbeit zu tun. Vorabzahlung seitens des CVNB und Weiterbelastung an den Veranstalter für den nicht-chorischen Teil wird seitens der Finanzverwaltung als wirtschaftliche Betätigung gewertet und verstößt gegen die Vorschriften der Gemeinnützigkeit, die der Satzung des CVNB (ausschließliche Tätigkeit für den Satzungszweck darf keine wirtschaftliche Betätigung beinhalten), und gefährdet die Gemeinnützigkeit des CVNB.
Musik auf die eigene Internetseite hochladen
Der Sondertarif für nicht-wirtschaftlich orientierte bzw. gemeinnützige Veranstalter wird von der GEMA derzeit überarbeitet.
Die GEMA führte in ihren Tarif „Musik ins Internet laden“ (Tarif „VR-W I“) die neue, finanziell günstigere Kategorie 3 a für unsere Chöre zur Nutzung eigener Musik auf der eigenen Homepage ein. Vorgehensweise: Der Chor stellt vorher einen schriftlichen Antrag mittels „Fragebogen Musiknutzung auf Internetseiten“ (siehe Link zum Online-Formular am Ende des Artikels) an die GEMA. Nach Zustimmung seitens der GEMA und Entrichtung der dazu fälligen Gebühr kann der Chor beliebig viel Musik (= neu!), z.B. selbst aufgenommene, mehrstrophige Lieder auf seine Website hochladen. Die Jahres-Gebühr gilt für bis zu 120.000 Zugriffe auf die Website / Jahr. Diese Anzahl wird „beim normalen Chor“ kaum erzielt, so dass eine höhere Tarifierung in aller Regel nicht eintritt. Die GEMA berechnet dem Chor also für Musik auf dessen Website im Jahr ca. 120,00 €, vorbehaltlich der exakten Berechnung seitens der GEMA.
Ein möglicher Vierteljahresvertrag wird zeitanteilig etwa 10 % teurer. Die Aussage, wonach das Einspielen von wenigen Sekunden Musik kostenfrei sei, ist ungültig und macht bei dieser Neuregelung auch keinen Sinn. Für die Chöre des CVNB bedeutet dies finanziellen Vorteil gegenüber nicht-organisierten Chören.
Qelle Tarife: https://www.gema.de/ad-tarife
Quelle Fragebogen (= Antrag an die GEMA) Musik auf die eigene Website bringen:
Hinweis: Wenn Sie keinen Zugriffszähler auf Ihrer Website integriert haben, kann Ihr Website-Administrator die Werte aus den Provider-Statistiken abrufen bzw. im Zweifel beim Provider anfragen, wie dies gehandhabt wird).
Musik/ Videoclips des Chores auf Youtube hochladen
Unbeachtet der laufenden rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Youtube und GEMA: Das Hochladen nach Youtube ist für den Chor derzeit nicht GEMA-pflichtig. Zuständig für die Abrechnung mit der GEMA ist Youtube als Provider! Da jedoch die Entscheidung offen ist, wie der Rechtsstreit ausgeht, empfiehlt die GEMA, diese Plattform vorerst nicht zu nutzen.
Bearbeitung / Satz / Arrangement eines Liedes
Chorleiter haben wiederholt die Anfrage gestellt, ob sie gewisse Musikstücke für ihre Chöre anpassen und bearbeiten dürfen. Hierzu stellt die GEMA fest:Der / die Berechtigte (Rechtsinhaber, Urheber z.B. Komponist, Textdichter, Verlag, Erben) muss / müssen zustimmen. Die Informationen dazu können schriftlich formlos über die GEMA eingeholt werden. Diese Zustimmung muss erfolgen, bevor Änderungen am Werk durchgeführt werden.
Veranstalter / Veranstaltung im GEMA-rechtlichen Sinne
Ausdrücklicher Hinweis zur Vermeidung von Doppelmeldungen: Nur der Veranstalter muss die Liedermeldung machen. Beispiel: wird der Chor von der kirchlichen / politischen Gemeinde / einer anderen Organisation / einem anderen Verein usw. eingeladen, so gibt der Chor die Liedmeldung an die einladende Stelle. Die einladende Stelle (in der Regel = Veranstalter = rechtlich / wirtschaftlich für die Veranstaltung verantwortlich) macht die GEMA-Meldung. Sollte der einladende Veranstalter mit der GEMA-Abwicklung nicht vertraut sein (z.B. er macht es zum ersten Mal), so kann der Chor den Veranstalter generell informieren / auf die GEMA-Meldepflicht aufmerksam machen. Beachte: Der Veranstalter ist auch zuständig für den eventuell durchgeführten nichtchorischen, geselligen Teil (Meldung, evtl. Gebühren).
Sonstiges rund um GEMA
Empfehlung: Seminar „GEMA“ des CVNB u.a. „was ist (nicht) erlaubt, Musik aus dem Internet usw.
Exkurs Spende = freiwillige Sach- oder Geldleistung ohne Gegenleistung. Die „Spende“ am Ausgang ist ein „begrifflicher Missbrauch“. Die Zahlung am Ausgang ist eine Gegenleistung für das Konzert, also keine wirkliche „Spende“ im steuerrechtlichen Sinne, sondern eine normale Einnahme. Entsprechend ist im Verein zu buchen. Weiteres zu diesem Thema: Seminar des CVNB „Gemeinnützigkeit und Spenden“.