§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein, der Mitglied im Chorverband Niedersachsen-Bremen e.V. ist, führt den Namen
Kreis-Chorverband Lüneburg e.V.
– im Nachfolgenden auch „KCV Lüneburg“ genannt – und ist in das Vereinsregister unter Nr. 1129 beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen. - Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lüneburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die männliche Schreibform in dieser Satzung gilt auch für die weibliche Form.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung von Kunst und Kultur und in diesem Zusammenhang durch Pflege und Förderung des Chorgesangs in Chören und Singgemeinschaften (im Nachfolgenden „Chöre“ genannt) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Ziel des Vereins ist es, das Chorsingen als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu erhalten und zu fördern, im Sinne des Kulturprogramms und nach den Richtlinien des Chorverbands Niedersachsen-Bremen e.V. und der von seinen Organen gefassten Beschlüsse. - Der Satzungszweck wird insbesondere durch die im Folgenden aufgeführten Maßnahmen verwirklicht.
- Der Verein führt Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen durch, wozu auch das eigene Betreiben von Projektchören gehört. Er fördert Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen seiner Mitglieder. Dabei stellt er sich auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Mitgliederbeiträge
- Mitglied des KCV Lüneburg kann jeder Verein mit seinen singenden und fördernden Mitgliedern werden, der den Satzungszweck gem. § 2 erfüllt.
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt, nach Antrag an den Vorstand des KCV Lüneburg, mittels Annahme des Antrags durch den Vorstand.
- Chöre landschaftlich zusammengehörender Bezirke können sich zu Chorgruppen (Chorvereinigungen) zusammenschließen.
- Die Mitglieder des KCV Lüneburg sind in ihrer eigenen Verfassung und Verwaltung, von der Satzung des KCV Lüneburg abgesehen, nicht beschränkt. Sie genießen alle Vorteile, die der KCV Lüneburg zur Förderung der Chöre erwirkt, und sie haben das Recht der Nutzung der Einrichtungen des KCV Lüneburg und zur Teilnahme an Veranstaltungen des KCV Lüneburg.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der erweiterte Kreisvorstand nach Anhörung der betroffenen Vereine. - Von den Mitgliedern werden Beiträge und Umlagesätze erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden vom Kreis-Verbandstag festgelegt und sind von den Chören pünktlich – bis vier Wochen nach Rechnungseingang – zu entrichten.
- Im Mitgliedsbeitrag sind enthalten:
a) Beitrag für den KCV Lüneburg
b) Beitrag für den Chorverband Niedersachsen-Bremen (CVNB)
c) ggf. Beitrag für einen übergeordneten Verband, dem der CVNB angehört.
Einzelheiten werden in einer jährlich vom Verbandstag zu verabschiedenden Beitragsordnung geregelt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit Auflösung des Vereins
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem KCV Lüneburg. - Der freiwillige Austritt aus dem KCV Lüneburg kann mit 4-monatiger Kündigungsfrist nur zum Schluss eines Geschäftsjahrs erfolgen. Die Kündigung ist durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand des KCV Lüneburg zu richten.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die satzungsgemäßen Grundsätze vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, durch Beschluss des erweiterten Kreisvorstands aus dem KCV Lüneburg ausgeschlossen werden.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem erweiterten Kreisvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Chor mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.
- Gegen den Ausschließungsbescheid des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Kreis-Verbandstag zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand des KCV Lüneburg schriftlich eingelegt werden.
- Der Kreis-Verbandstag, der über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.
- Bei Auflösung oder Ausschluss eines Vereins sind fällige Beiträge bis einschließlich des Monats des Ereignisses an den KCV Lüneburg vollständig zu zahlen. Bereits gezahlte Beiträge können nicht zurückgefordert werden.
- Die Vereine haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen des KCV Lüneburg.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Kreis-Verbandstag (Mitgliederversammlung)
b) der Kreisvorstand i.S. d. § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand)
c) der erweiterte Kreisvorstand.
§ 6 Der Kreis-Verbandstag
- Der Kreis-Verbandstag hat folgende Aufgabe:
Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des KCV Lüneburg, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. - Der Kreis-Verbandstag besteht aus den Vertretern der Mitglieder des KCV Lüneburg. Jedem Mitglied stehen zwei Vertreter zu.
- Der Kreis-Verbandstag ist mindestens einmal im Laufe des Jahres einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens fünf Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
- Ein Kreis-Verbandstag ist mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wobei eine in elektronischer Form übermittelte Einladung einer Einladung per Brief gleichzusetzen ist. Der ordnungsgemäß einberufene Kreis-Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Vertreter der Mitglieder beschlussfähig. Der Kreis-Verbandstag wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom jeweils dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet.
- Der Kreis-Verbandstag fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. - Für die Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen. - Der Beschlussfassung des Kreis-Verbandstags unterliegen insbesondere:
a) Beschluss der Tagesordnung
b) Genehmigung des Protokolls des letzten Kreis-Verbandstags
c) Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands
d) Genehmigung der Jahresabrechnung
e) Entlastung des Kreisvorstands
f) Wahl des Kreisvorstands und der Beisitzer des erweiterten Kreisvorstands
g) Wahl der Kassenprüfer – insgesamt zwei –, von denen einer jährlich ausscheidet und ein neuer zu wählen ist. Sie dürfen nicht dem Kreisvorstand oder dem erweiterten Kreisvorstand angehören.
h) Genehmigung des Haushaltsplans
i) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und der Umlagen aus besonderem Anlass
j) Satzungsangelegenheiten
k) Anträge von Mitgliedern
l) Berufung bei Ausschluss eines Vereins
m) Auflösung des KCV Lüneburg - Über die Beschlüsse des Kreis-Verbandstags ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied erhält eine Kopie des Protokolls.
- Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort, Datum und Zeit der Versammlung
b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) die Zahl der erschienenen Vertreter
d) die Tagesordnung
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. - Die Vorstandsmitglieder des erweiterten Kreisvorstands nehmen stimmberechtigt am Kreis-Verbandstag teil. Sie können jedoch nicht gleichzeitig stimmberechtigte Beauftragte ihres Vereins sein.
- Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese sind spätestens zwei Wochen vor dem Kreis-Verbandstag schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Der Versammlungsleiter kann zu Beginn des Kreis-Verbandstags die Tagesordnung entsprechend ergänzen.
- Bei Satzungsänderungen und diesbezüglichen Anträgen sind Paragraph, Absatz und der genaue Wortlaut der Änderungen anzugeben.
- Kann der Verbandstag nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden, so kann er ausnahmsweise als online-Veranstaltung erfolgen. Der Beschluss hierzu muss vom Vorstand getroffen und unter Angabe der Gründe, die zu dieser Ausnahmesituation geführt haben, dokumentiert werden.
§ 7 Der erweiterte Kreisvorstand
- Der erweiterte Kreisvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands und weiteren Mitgliedern, somit aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenführer
e) dem Kreis-Chorleiter
f) den Vorsitzenden der Chorgruppen (Chorvereinigungen)
g) den Beisitzern
Der Kreis-Chorleiter kann in Sitzungen durch einen Stellvertreter vertreten werden. - Die Vorstandsmitglieder werden vom Kreis-Verbandstag jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds bis zum nächsten Kreis-Verbandstag. Dem Vorstand obliegt es dann, für die vakante Position eine Neuwahl durchzuführen.
- Für den erweiterten Vorstand können bis zu drei Beisitzer gewählt werden, die in der Regel vom Kreis-Verbandstag mit bestimmten Aufgaben betraut werden.
- Der erweiterte Vorstand nimmt die Vereinsinteressen wahr und setzt die Beschlüsse des Kreis-Verbandstags um. Dabei ist er für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Er fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Eine angemessene Einberufungsfrist ist einzuhalten.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Sitzung wird durch den Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
- Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einer Niederschrift festzuhalten und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie dieser Niederschrift.
- Die Niederschrift soll Ort, Datum und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden.
§ 8 Der geschäftsführende Kreisvorstand
- Der geschäftsführende Kreisvorstand ist der Vorstand des KCV Lüneburg im Sinne des § 26 BGB.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
- Der geschäftsführende Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des KCV Lüneburg. Bei Bedarf beruft er den erweiterten Kreisvorstand zur Berichterstattung und zur Beschlussfassung ein.
- Der geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenführer - Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung des Kreis-Verbandstags und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung des Kreis-Verbandstags
c) Umsetzung der Beschlüsse des Kreis-Verbandstags
d) Rechenschaftslegung und Abrechnung des vergangenen Jahres
e) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts - Der geschäftsführende Kreisvorstand ist ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die von öffentlichen Stellen, insbesondere vom Registergericht, vom Finanzamt oder einer sonstigen genehmigenden Stelle, zur Durchführung von Eintragungen oder Erlangung von Genehmigungen gefordert werden, sofern diese Änderungen formaler Art sind und den Satzungsumfang nicht verändern. Auch kann er Handlungsbevollmächtigten wie den notariell Beauftragten eine entsprechende Ermächtigung erteilen.
Die gemäß der betreffenden Vorgaben geänderte Satzung ist nach erfolgter Genehmigung den Mitgliedsvereinen mitzuteilen.
§ 9 Die Kreis-Chorleitung
Die Kreis-Chorleitung wird vom Kreis-Vorstand benannt und dem Kreis-Verbandstag zur Annahme vorgeschlagen. Die Kreis-Chorleitung kann dem KCV Lüneburg für die Vorbereitung und Durchführung von Konzerten und weiteren Aktivitäten Aufwandentschädigungen in Rechnung stellen. Die Mittel für die in Rechnung gestellten Aufwandentschädigungen sollen nach Möglichkeit durch die Aktivitäten des KCV Lüneburg erwirtschaftet werden.
§ 10 Ehrenmitgliedschaft
- Von der Mitgliederversammlung können solche Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
- Dies können Vorstandsmitglieder, der Kreis-Chorleiter oder im Einzelfall andere Personen sein.
- Die Ernennung ist schriftlich zu begründen. Ein Protokoll der Ernennung ist anzufertigen.
- Aus der Ehrenmitgliedschaft sind keine Rechte abzuleiten.
§ 11 Auflösung des Kreis-Chorverbands Lüneburg
- Die Auflösung des KCV Lüneburg kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen Kreis-Verbandstag mit der in § 6 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Sofern der Kreis-Verbandstag es nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des KCV Lüneburg oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Chorverband Niedersachsen-Bremen e.V., der es zwei Jahre lang treuhänderisch zu verwalten hat und es einer eventuellen Nachfolgeorganisation des KCV Lüneburg zur Verfügung stellt. Nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Musikpflege zu verwenden.
- Mit Eintragung dieser Satzung verlieren ältere Satzungen ihre Gültigkeit.
Lüneburg, 23. April 2023